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Regulatorik im Blick

20.04.2026

Regulatorik im Blick
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Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Liquiditätsmanagementtools bei Tresides

Zum 16. April 2026 ist zum größten Teil das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (nachfolgend „FRiG“) in Kraft getreten. Das FRiG dient der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien und nimmt insbesondere weitreichende Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „KAGB“) vor. Ein besonderer Schwerpunkt des FRiG ist in diesem Zusammenhang die verpflichtende Auswahl von grundsätzlich zwei Liquiditätsmanagementinstrumenten („LMTs“) für offene Investmentvermögen.

Hintergrund der Anpassungen

Grundlage der Anpassungen ist die Richtlinie (EU) 2024/927 (Alternative Investment Fund Managers Directive II – AIFMD II). Ziel der überarbeiteten EU Regelungen ist es, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für alternative Investmentfonds europaweit weiter zu vereinheitlichen, die Liquiditätssteuerung zu stärken und damit sowohl die Stabilität der Fonds als auch den Anlegerschutz nachhaltig zu verbessern. Mit dem deutschen FRiG erfolgt diese Umsetzung in das KAGB.

Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten bei offenen Investmentvermögen; § 30a KAGB n. F

Mit dem FRiG wurde § 30a KAGB n. F. in das KAGB eingefügt, der die Auswahl von LMTs für die Verwaltung von offenen Investmentvermögen betrifft. Demnach hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen aus einer vorgegebenen Liste mindestens zwei geeignete LMTs auszuwählen. 

Nach der gesetzlichen Legaldefinition von § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB n. F. gehören zu den LMTs (i) die Aussetzung von Anteilsausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen (ii) Rücknahmebeschränkungen (iii) die Verlängerung von Rückgabefristen (iv) die Rückgabegebühr (v) Swing Pricing (vi) Dual Pricing (vii) eine Verwässerungsschutzgebühr (viii) die Sachauskehr und (ix) die Abspaltung illiquider Anlagen. Somit müssen alle offenen Investmentvermögen – auch Bestandsfonds – ab dem 16. April 2026 über grundsätzlich mindestens zwei einsatzbereite LMTs verfügen und dies auch in den Anlagebedingungen regeln. 

Für die notwendige Anpassung der Anlagebedingungen bei Bestandsfonds sieht § 366 Abs. 1 KAGB n. F. Erleichterungen vor. Hierbei darf bei OGAW der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung des KAGB erforderlich sind. In diesem Fall sind bestimmte Vorgaben für die Änderung der Anlagebedingungen nicht anzuwenden, so dass beispielsweise den Anlegern in diesem Zusammenhang nicht die Rücknahme ihrer Anteile angeboten werden muss. Deshalb wollen wir hiermit über die Änderungen bei den Tresides Publikumsfonds informieren:

Rücknahmebeschränkung

Die Rücknahmebeschränkung ist bereits bei allen unseren Publikumsfonds vorgesehen. Dieses LMT wurde bereits durch das „Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ zum 01.01.2022 verpflichtend eingeführt.

Verlängerung der Rückgabefristen

Neu eingefügt wurde die Möglichkeit, die Rückgabefristen von Anteilrückgabeverlangen zu verlängern. Danach kann die Ampega Investment die Rückgabefrist der Anleger unter Berücksichtigung der Liquidität der Vermögenswerte und im besten Interesse der Anleger und/oder unter angespannten Marktbedingungen verlängern. Angespannte Marktbedingungen in diesem Sinne sind z. B. außergewöhnlich hohe Rückgabeverlangen der Anleger oder eine beschränkte Handelbarkeit bestimmter Vermögenswerte. Der Verlängerungszeitraum umfasst den Zeitraum zwischen dem Eingang der Rückgabeerklärung und dem Abrechnungstag nach Ablauf der verlängerten Rückgabefrist. Der konkrete Verlängerungszeitraum kann unter sorgfältiger Abwägung der Marktbedingungen im eigenen Ermessen bestimmt werden, wobei dieser maximal fünf Bankarbeitstage beträgt.

Sachauskehr

Zudem können bei professionellen Anlegern die Rückgabeverlangen künftig auch im Wege der Sachauskehrung befriedigt werden. Bei der Sachauskehr tritt an die Stelle der Auszahlung des Rücknahmepreises die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Fonds an den Anleger. Die Auswahl der Vermögenswerte liegt dabei unter Berücksichtigung von § 98 Absatz 4 Satz 2 KAGB im Ermessen der Ampega Investment.

Zusammenfassung

Somit sehen seit dem 16.04.2026 die Anlagebedingungen aller Tresides Publikumsfonds die LMTs Rücknahmebeschränkung, Verlängerung der Rückgabefristen und die Sachauskehr für professionelle Anleger vor.

Tresides investiert in all ihren Fonds in höchst liquide Wertpapiere. Wir sind deshalb der Überzeugung, dass wir zusammen mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bei jedem Rückgabeverlangen betreffend der Tresides Publikumsfonds zu dem Schluss kommen werden, dass die Rücknahmebeschränkungen nicht aktiviert werden müssen. Für Anleger der Tresides Publikumsfonds wird sich daher durch die Einführung der neuen Liquiditätsmanagementtools nichts ändern.

Sofern Sie Fragen zu diesem Thema oder weiteren regulatorischen Themen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir freuen uns auf den Dialog.

Ihr Ansprechpartner für dieses Thema:

Stefan Seeberger
Partner, Leitung Recht und Compliance
Seeberger, Stefan
Seeberger, Stefan